Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlages streitig.
Der Kläger betreibt in H als Steuerberater eine Einzelsteuerberaterkanzlei, ist an einer Partnerschaftsgesellschaft von Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern sowie an einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH beteiligt. Sämtliche Tätigkeiten werden unter derselben Büroanschrift ausgeübt.
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