FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.01.2014
1 K 1100/10
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 S. 2; EStG § 7 Abs. 4 S. 1; EStDV 2000 § 11c Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 1037

Keine Geltendmachung einer Nutzungsdauerverkürzung nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG im Anschluss an nutzungsdauerverlängernde Gebäude-Totalsanierung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 1 K 1100/10

DRsp Nr. 2014/4596

Keine Geltendmachung einer Nutzungsdauerverkürzung nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG im Anschluss an nutzungsdauerverlängernde Gebäude-Totalsanierung

1. Ein Steuerpflichtiger kann auch nachträglich von Absetzungen nach § 7 Abs. 4 S. 1 EStG auf die erhöhten Absetzungen nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG übergehen, wenn ihm die dafür maßgeblichen Umstände erst nachträglich bekannt werden. 2. Wird erst nach Abschluss der grundlegenden Sanierung und Modernisierung eines beinahe hundertjährigen, in einem Sanierungsgebiet belegenen Wohn- und Geschäftshauses eine reduzierten Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG geltend gemacht, scheidet eine Verkürzung der Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 S. 1 EStG aus. Es genügt nicht, dass die Voraussetzungen nach S. 2 der Vorschrift möglicherweise zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, ohne dass von § 7 Abs. 4 S. 2 EStG Gebrauch gemacht worden ist. Anderes ergibt sich nicht aus § 11c Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStDV. 3. Soweit nach § 11c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStDV die tatsächliche Nutzungsdauer mit dem Zeitpunkt der Anschaffung beginnt, bedeutet das nicht, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die für die Anwendung von § 7 Abs. 4 S. 2 EStG maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen haben müssen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4 S. 2; EStG § 7 Abs. 4 S. 1; EStDV 2000 § 11c Abs. 1 S. 2 Nr. 3;