FG Hamburg - Beschluss vom 18.10.2005
IV 21/05
Normen:
VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 49 Abs. 2 ;

Keine Geltung der Vorlagefristen im Rückforderungsverfahren

FG Hamburg, Beschluss vom 18.10.2005 - Aktenzeichen IV 21/05

DRsp Nr. 2006/2275

Keine Geltung der Vorlagefristen im Rückforderungsverfahren

Eine Ausfuhrerstattung ist nur dann als zu Unrecht gewährt anzusehen, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung nicht erfüllt sind. Die Vorlagefristen des Zahlungsverfahrens sind für die Rückforderung der Erstattung ohne Belang. Es sind Fristen des Zahlungs- und eben nicht des Rückforderungsverfahrens.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 49 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

In den Jahren 2000 bis 2003 führte die Antragstellerin diverse Sendungen mit deutschem Feta-Käse unter Beantragung von Ausfuhrerstattung in den Kosovo aus. Empfänger dieser Ausfuhrsendungen war die Firma E..., Export/Import in ...(A)-Kosovo.