LAG Hamm - Urteil vom 25.03.2022
16 Sa 522/21
Normen:
RL 77/187/EG Art. 1; RL 2001/23/EG Art. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 14 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG § 35 Abs. 1; BetrVG § 5 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 102 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 22.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 132/20

Keine Geltung des § 1 Abs. 2 KSchG für Organmitglieder einer juristischen PersonTrennung zwischen Organstellung und AnstellungsverhältnisKein Schutz des Organmitglieds durch § 613a Abs. 4 BGB

LAG Hamm, Urteil vom 25.03.2022 - Aktenzeichen 16 Sa 522/21

DRsp Nr. 2023/13981

Keine Geltung des § 1 Abs. 2 KSchG für Organmitglieder einer juristischen Person Trennung zwischen Organstellung und Anstellungsverhältnis Kein Schutz des Organmitglieds durch § 613a Abs. 4 BGB

1. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gelten die Vorschriften über die soziale Rechtfertigung einer Kündigung nicht in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch besteht. Ein späterer Wegfall der Organstellung ist unerheblich. 2. Die bloße Bestellung zum Geschäftsführer begründet kein weiteres schuldrechtliches Vertragsverhältnis. Dies folgt aus der Trennung von Organstellung und Anstellungsverhältnis. Beide bestehen rechtlich selbstständig nebeneinander. Durch die Bestellung als solche wird keine schuldrechtliche Beziehung zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer begründet.