FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.08.2014
6 K 1449/12
Normen:
AO § 52 Abs. 1 S. 1; AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; AO § 59; AO § 63 Abs. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1;

Keine Gemeinnützigkeit eines der Völkerständigung dienenden eingetragenen Vereins bei Weiterleitung von rund 10 % der Vereinsmittel als Mitgliedsbeiträge an einen nicht als gemeinnützig anerkannten Dachverband in Deutschland

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.08.2014 - Aktenzeichen 6 K 1449/12

DRsp Nr. 2015/16365

Keine Gemeinnützigkeit eines der Völkerständigung dienenden eingetragenen Vereins bei Weiterleitung von rund 10 % der Vereinsmittel als Mitgliedsbeiträge an einen nicht als gemeinnützig anerkannten Dachverband in Deutschland

1. Ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung u.a. der Verständigung und Freundschaft zwischen dem deutschen und dem einem bestimmten ausländischen Volk dienen soll, ist mangels ausschließlicher und selbstloser Mittelverwendung für steuerbegünstigte Zwecke nicht als gemeinnützig anzuerkennen, wenn er über Jahre hinweg rund 10 % seiner Eigenmittel ohne konkrete Gegenleistung an einen politisch tätigen, nicht als gemeinnützig anerkannten Dachverband weiterleitet.