FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.02.2014
1 K 2423/11
Normen:
AO § 52 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2014, 11
DStR

Keine Gemeinnützigkeit eines Paintball-Vereins

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 1 K 2423/11

DRsp Nr. 2014/7894

Keine Gemeinnützigkeit eines Paintball-Vereins

Paintball unterfällt angesichts des auch beim sog. Turnier-Paintball im Wesentlichen unveränderten Kerns des Spiels, nämlich mit waffenähnlichen Spielgeräten auf Menschen zu zielen und zu schießen, um diese zu „markieren“ oder zu „eliminieren“, nicht den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften.

Normenkette:

AO § 52 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff AO anzuerkennen und daher von der Körperschaftsteuer befreit ist.

Der Kläger ist ein durch zwei Gründungsmitglieder am 02.06.2010 gegründeter nicht im Vereinsregister eingetragener Verein, dessen Zweck gemäß § 2 a) seiner Satzung (Bl. 2 ff KSt-Akten) "das gemeinschaftliche Ausüben eines Mannschaftssports" ist. ...

Nach § 2 b) wird der Satzungszweck insbesondere verwirklicht durch: ...

"Eine Form des Mannschaftssports, bei der zwei Mannschaften gegeneinander antreten. Ziel des Spiels ist es, eine Fahne am gegenüberliegenden Spielfeldrand zu erreichen und diese zum eigenen Startpunkt zu tragen, bevor die andere Mannschaft auf die gleiche Weise punkten kann. Es gewinnt die Mannschaft, die zuerst die gegenüberliegende Fahne zum eigenen Startpunkt trägt. ...