Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 16. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
II.Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert wird auf 430,- EUR festgesetzt.
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Kostenerstattung von weiteren Kosten einer Haushaltshilfe in Höhe von 430,- EUR.
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