I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. Januar 2015 aufgehoben. Der den Klägern vom Beklagten zu erstattende Betrag wird unter Abänderung des Bescheids vom 2. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2014 auf 600,71 € festgesetzt.
II. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Beklagte.
III. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 112,81 € festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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