Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 6. August 2020, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und einer Täuschungsanfechtung sowie die Weiterbeschäftigung des Klägers.
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