FG München - Urteil vom 07.10.2010
15 K 3677/08
Normen:
EStG 2002 § 13a Abs. 4; EStG 2002 § 13a Abs. 5; EStG 2002 § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 2; EStG 2002 § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4; EStG 2002 § 6b; EStG 2002 § 6c;

Keine gesonderte Berücksichtigung der Entschädigung eines Land- und Forstwirts aus einer Brandschadensversicherung beim Durchschnittssatzgewinn nach § 13a EStG

FG München, Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen 15 K 3677/08

DRsp Nr. 2011/19192

Keine gesonderte Berücksichtigung der Entschädigung eines Land- und Forstwirts aus einer Brandschadensversicherung beim Durchschnittssatzgewinn nach § 13a EStG

Sind bei einem Land- und Forstwirt, der seinen Gewinn gemäß § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt, Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens durch höhere Gewalt zerstört worden und ist eine Entschädigung der Versicherung (hier: Zahlung der Brandschadensversicherung für infolge Brand zerstörte Wirtschaftsgüter) weder im selben Jahr auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Ersatzwirtschaftsgütern übertragen noch einer Rücklage für Ersatzbeschaffung zugeführt worden, so ist diese Entschädigung im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13a EStG bereits durch den Grundbetrag abgegolten und nicht durch eine gesonderte Hinzurechnung nach § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 oder 4 EStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen.