Keine gesonderte Feststellung bei Identität von Wohnsitzfinanzamt und Betriebsfinanzamt zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums; keine Rücklagenbildung nach § 7g EStG in einer nach Betriebsaufgabe erstellten Bilanz; voraussichtlich Investition muss genau bezeichnet sein
FG Saarland, Urteil vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 2 K 1319/06
DRsp Nr. 2010/23068
Keine gesonderte Feststellung bei Identität von Wohnsitzfinanzamt und Betriebsfinanzamt zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums; keine Rücklagenbildung nach § 7gEStG in einer nach Betriebsaufgabe erstellten Bilanz; voraussichtlich Investition muss genau bezeichnet sein
1. Eine gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist nur dann durchzuführen, wenn das FA, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Geschäftsleitung befindet (Betriebsfinanzamt, § 18 Abs. 1 Nr. 2AO), nicht zugleich als Wohnsitzfinanzamt nach § 19 Abs. 1AO für die Einkommensteuer zuständig ist. Maßgebend sind hierbei die Verhältnisse zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums.2. Eine Ansparrücklage nach § 7gEStG kann nicht mehr gebildet werden, wenn der Gewerbebetrieb zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits aufgegeben wurde. Sie kann nicht zurückbehalten oder auf einen anderen Betrieb übertragen werden.
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