FG Hamburg - Beschluss vom 04.06.2010
3 V 62/10
Normen:
Fundstellen:
DStRE 2011, 57

Keine Gewährung von AdV für Soli 2007

FG Hamburg, Beschluss vom 04.06.2010 - Aktenzeichen 3 V 62/10

DRsp Nr. 2010/12887

Keine Gewährung von AdV für Soli 2007

Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG für die Jahre ab 2007 begründen keine Aussetzung der Vollziehung (AdV).

Normenkette:

SolZG;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Antragsteller begehren Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Solidaritätszuschlages 2008 wegen Verfassungswidrigkeit.

Die Antragsteller sind zusammen veranlagte Eheleute. Mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom 25. März 2010 (Finanzgerichtsakte - FG-A - Bl. 9) wurden festgesetzt:

Einkommensteuer 246.859,00 EUR

Solidaritätszuschlag 13.272,32 EUR

Kirchensteuer18.219,75 EUR

Abzüglich bereits getilgter Beträge wurden zum 29. April 2010 fällig:

Einkommensteuer 25.367,00 EUR

Solidaritätszuschlag 1.552,32 EUR

Kirchensteuer 1.724,04 EUR

Der Änderungsbescheid vom 19. April 2010 (FG-A Bl. 14) weist exakt dieselben Festsetzungen aus bei lediglich veränderter Zuordnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zwischen den Eheleuten in der Begründung.