I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer abgelehnten Veranlagung zur Einkommensteuer.
Mit seiner Klagschrift vom 09.07.2005, eingegangen am 12.07.2005, teilte er mit, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 05.07.2005 seine Einsprüche vom 12.07.2004 wegen Nichtveranlagung zur Einkommensteuer für die Jahre 1995 und 1996 zurückgewiesen habe. Gegen diese Einspruchsentscheidung erhebe er "vorsorglich zur Fristwahrung" Klage. Weiter führte er aus: "Da ich am 11.07.2005 eine stationäre Reha-Maßnahme antrete, deren Dauer noch nicht feststeht, beantrage ich die Aussetzung des Verfahrens bis zum 31.08.2005. Bis dahin werde ich die Begründung nachreichen."
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