FG Hamburg - Beschluss vom 01.08.2005
I 189/05
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, 4 § 114 ;

Keine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mangels Eilbedürfnisses

FG Hamburg, Beschluss vom 01.08.2005 - Aktenzeichen I 189/05

DRsp Nr. 2005/14825

Keine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mangels Eilbedürfnisses

Keine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mangels Eilbedürfnisses, wenn der ausdrücklich als vorsorglich zur Fristwahrung bezeichnete Antrag mit der Bitte um eine fast zweimonatige Frist zur Begründung gestellt wird und der Antragsteller unmittelbar ab Stellung des Antrags nicht mehr erreichbar ist, da sonst eine im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes grundsätzlich nicht zu gewährende langfristige Begründungsfrist zu erzwingen wäre.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, 4 § 114 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer abgelehnten Veranlagung zur Einkommensteuer.

Mit seiner Klagschrift vom 09.07.2005, eingegangen am 12.07.2005, teilte er mit, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 05.07.2005 seine Einsprüche vom 12.07.2004 wegen Nichtveranlagung zur Einkommensteuer für die Jahre 1995 und 1996 zurückgewiesen habe. Gegen diese Einspruchsentscheidung erhebe er "vorsorglich zur Fristwahrung" Klage. Weiter führte er aus: "Da ich am 11.07.2005 eine stationäre Reha-Maßnahme antrete, deren Dauer noch nicht feststeht, beantrage ich die Aussetzung des Verfahrens bis zum 31.08.2005. Bis dahin werde ich die Begründung nachreichen."