1. Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag der Jahre 2000 bis 2003 vom 13. Dezember 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. August 2009 werden dahin geändert, dass der Gewerbeertrag, der Grundlage für die Festsetzung des
Gewerbesteuermessbetrags ist, wie folgt herabgesetzt wird:
2000 | 15.000 DM |
2001 | 74.000 DM |
2002 | 37.836 EUR |
2003 | 60.461 EUR. |
2. Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von gewinnunabhängigen Entgelten an eine stille Gesellschafterin.
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