FG Sachsen - Urteil vom 24.04.2013
1 K 1668/09
Normen:
GewStG § 8 Nr. 3; HGB § 230;

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung gewinnunabhängiger Entgelte an stille Gesellschafter

FG Sachsen, Urteil vom 24.04.2013 - Aktenzeichen 1 K 1668/09

DRsp Nr. 2013/22163

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung gewinnunabhängiger Entgelte an stille Gesellschafter

1. Die Zusicherung einer vom Gewinn unabhängigen Mindestjahresleistung neben gewinnabhängigen Bezügen steht der Annahme einer stillen Gesellschaft nicht entgegen. 2. Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 3 GewStG erfasst nur gewinnabhängige, nicht hingegen auch gewinnunabhängige Entgelte an den stillen Gesellschafter.

1. Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag der Jahre 2000 bis 2003 vom 13. Dezember 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. August 2009 werden dahin geändert, dass der Gewerbeertrag, der Grundlage für die Festsetzung des

Gewerbesteuermessbetrags ist, wie folgt herabgesetzt wird:

2000 15.000 DM
2001 74.000 DM
2002 37.836 EUR
2003 60.461 EUR.

2. Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 3; HGB § 230;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von gewinnunabhängigen Entgelten an eine stille Gesellschafterin.