FG Münster vom 03.09.1997
10 K 3493/96 E
Fundstellen:
EFG 1998, 283

Keine gewerblichen Einkünfte bei Devisentermingeschäften

FG Münster, vom 03.09.1997 - Aktenzeichen 10 K 3493/96 E

DRsp Nr. 2001/3071

Keine gewerblichen Einkünfte bei Devisentermingeschäften

Devisentermingeschäfte, die nicht effektiv durch den Austausch von Währungen abgewickelt werden, sondern bei denen lediglich offen oder verdeckt die Differenz zwischen dem jeweiligen Termin- und dem Kassakurs entrichtet wird, führen mangels Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Gründe:

Streitig ist, ob der Kläger im Jahre 1984 Devisen-Termingeschäfte im Rahmen eines eigenständigen Gewerbebetriebes abgeschlossen hat.

Der Kläger betreibt im Hauptberuf die Kornbrennerei S. in Form eines Einzelunternehmens mit atypisch stiller Beteiligung. Zu diesem Betrieb gehörte die vormals als Getränkehandel geführte Zweigniederlassung "H.", die im Jahre 1984 nur noch Finanzanlagen (Sonderbetriebsvermögen) des Klägers hielt. Die Einkünfte dieses Unternehmens wurden zumindest bis 1984 einheitlich und gesondert festgestellt.