Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Einkünfte der Klägerin als gewerbliche Einkünfte anzusehen sind.
Die Klägerin ist eine Gesangsgruppe, die überwiegend im Bereich des Karnevals tätig ist und im Rahmen von Konzerten auftritt.
In der am 29. März 2007 erstellten Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG für das Streitjahr ermittelte die Klägerin - soweit hier von Belang - Erlöse zu 7 v.H. Umsatzsteuer in Höhe von 216.374,84 EUR und Erlöse zu 16 v.H. Umsatzsteuer in Höhe von 5.000 EUR. Der Gewinn betrug danach 126.683,07 EUR.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|