FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.06.2010
6 K 97/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 6 Abs. 2; EStG § 7 Abs. 1; AO § 165;

Keine Gewinnerzielungsabsicht eines Reiki-Lebensberaters bei strukturellen Verlusten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2010 - Aktenzeichen 6 K 97/07

DRsp Nr. 2010/23097

Keine Gewinnerzielungsabsicht eines Reiki-Lebensberaters bei strukturellen Verlusten

1. Liebhaberei liegt dann vor, wenn eine Tätigkeit nach ihrem Wesen und der Art. der Betriebsführung nicht geeignet ist, einen Totalgewinn zu erzielen. Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Anerkennung von Anlaufverlusten ausgeschlossen. 2. Wenn die Tätigkeit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, Kosten der privaten Lebensführung (z. B. anteilige Fixkosten ohnehin vorhandener Gegenstände wie PKW, Wohnung, Kommunikationsmittel oder Computer) in den einkommensteuerlich relevanten Bereich zu verlagern, kann dies in tragender Funktion als persönliches Motiv herangezogen werden. In solchen Fällen kann bereits die eintretende Steuerersparnis den Rückschluss auf die fehlende Absicht tragen, mit dem Verlustbetrieb Gewinne zu erzielen, weil der Steuerpflichtige durch die Verluste tatsächlich wirtschaftlich nicht belastet wird. 3. Beruht die Entscheidung eines Reiki-Lebensberaters zur Neugründung seines Betriebes im Wesentlichen auf den persönlichen Neigungen und Fähigkeiten und besteht für die Tätigkeit kein schlüssiges Betriebskonzept, ist eine Gewinnerzielungsabsicht bei längjährigen strukturellen Verlusten zu verneinen.