FG München - Beschluss vom 29.02.2000
15 V 2032/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 614

(Keine gewinnwirksame Berücksichtigung sog. wiederaufgelebter Darlehensverbindlichkeiten

FG München, Beschluss vom 29.02.2000 - Aktenzeichen 15 V 2032/99

DRsp Nr. 2001/2130

(Keine gewinnwirksame Berücksichtigung sog. "wiederaufgelebter" Darlehensverbindlichkeiten

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sog. wiederaufgelebte Darlehensverbindlichkeiten einer GmbH hinsichtlicher derer der Gesellschafter-Geschäftsführer unter der auflösenden Bedingung der finanziellen Besserung den Forderungsverzicht erklärt hat, den Gewinn der GmbH unabhängig davon, ob der Forderungsverzicht durch das Gesellschaftsverhältnis oder betrieblich veranlasst war, nicht mindern.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist im Bereich der Planung und Durchführung von Wohn-, Verwaltungs- und Industriebauten als Baubetreuer und Bauträger tätig. Außerdem handelt sie mit Grundstücken und vermittelt Immobilien und Finanzierungen.