FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.09.2014
11 K 419/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c); EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1; EStG § 33b; GG Art. 3 Abs. 1;

Keine gleichheitswidrige Benachteiligung behinderter Kinder bei der Gewährung von Kindergeld

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2014 - Aktenzeichen 11 K 419/13

DRsp Nr. 2015/5855

Keine gleichheitswidrige Benachteiligung behinderter Kinder bei der Gewährung von Kindergeld

1. Ein schwerbehindertes Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aufgrund einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in der Lage ist, seinen Lebenunterhalt selbst zu bestreiten, hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Kindergeld. 2. Der Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c) EStG setzt voraus, dass das Kind nach seinen persönlichen Verhältnissen in der Lage ist, die objektiven Anforderungen des Ausbildungsplatzes zu erfüllen. 3. Für die Frage, ob ein behindertes Kind i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sind die dem Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mittel seinem existenziellen Lebensbedarf gegenüber zu stellen. Auf die Herkunft der Mittel und ihre Zweckbestimmung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 4. Der Grundbedarf des behinderten Kindes entspricht dem Grundfreibetrag i. S. d. § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG. 5. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf eines Kindes bestimmt sich nach dem Behindertenpauschbetrag gemäß § 33b Abs. 1 – 3 EStG, wenn der Steuerpflichtige keinen Einzelnachweis erbringt. 6. Die vom Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 EStG vorgenommenen Typisierungen ist auch in Bezug auf die Berücksichtigung behinderter Kinder verfassungsgemäß.

1. Die Klage wird abgewiesen.