BFH - Urteil vom 11.04.2006
II R 77/04
Normen:
GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit. b § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1345
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 22.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2351/01

Keine GrSt-Befreiung für Heim für schwerbehinderte Kinder

BFH, Urteil vom 11.04.2006 - Aktenzeichen II R 77/04

DRsp Nr. 2006/20334

Keine GrSt-Befreiung für Heim für schwerbehinderte Kinder

1. Der Gesetzgeber hat entschieden, dass bei einer Mehrheit von Räumen, die den Begriff der Wohnung erfüllt, stets das Überwiegen des Wohnzwecks anzunehmen und GrSt-Pflicht gegeben ist. Es kommt nicht darauf an, wie das Rechtsverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und den Personen, denen die Wohnungen überlassen werden, geregelt ist. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen eine derartige Auslegung nicht.2. Erfüllt die Zusammenfassung einer in einem Heim befindlichen Mehrheit von Räumen, in denen schwerbehinderte Kinder/Jugendliche untergebracht sind, die Anforderungen an eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne, so ist keine GrSt-Befreiung gegeben.

Normenkette:

GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit. b § 5 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein gemeinnütziger eingetragener Verein, ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit mehreren, als Heim mit diversen Therapieeinrichtungen für behinderte Menschen dienenden Gebäuden bebaut ist und das er einer Tochtergesellschaft, einer ebenfalls als gemeinnützig anerkannten, im Bereich der Jugend- und Behindertenhilfe tätigen GmbH, zur Nutzung überlassen hat.