Die Beteiligte - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - hat beantragt, wegen einer titulierten Forderung von knapp 3.400,00 Euro eine Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück der Eigentümerin einzutragen. Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass der Eintragungsantrag noch nicht erledigt werden könne, weil die im Titel ausgewiesene Gläubigerin (Beteiligte) nicht grundbuchfähig sei. Die Beteiligte hat auf ihrer Eintragung bestanden. Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte weitere Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.)
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