FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.02.2010
3 K 2099/05 B
Normen:
GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; BewG § 125 Abs. 2; BewG § 33 Abs. 1 S. 1; BewG § 129 Abs. 2 Nr. 1; BewG DDR § 51; MauerG § 2 Abs. 1; FlurbG § 68 Abs. 1 S. 1; StandOG;
Fundstellen:
EFG 2010, 1157

Keine Grunderwerbsteuerbefreiung für im Jahr 2001 neu erworbenen, als Unland bezeichneten Grundbesitz von Religionsgemeinschaften; Annahme eines auszusetzenden Forstbetriebes

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 3 K 2099/05 B

DRsp Nr. 2010/8262

Keine Grunderwerbsteuerbefreiung für im Jahr 2001 neu erworbenen, als Unland bezeichneten Grundbesitz von Religionsgemeinschaften; Annahme eines auszusetzenden Forstbetriebes

1. Erwirbt eine Kirchengemeinde ein ihr vor Überführung in das Volkseigentum der DDR gegen Entschädigung gehörendes sog. Mauergrundstück, welches als Unland brachliegt, nach Maßgabe des MauerG käuflich vom Bund im Jahr 2001 zurück, scheidet eine Grundsteuerbefreiung gem § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GrStG i. d. F. v. 13.9.1993 aus (hier: Abgrenzung zur als bloße dingliche Surrogation anzusehenden Landabfindung i.S. des FlurbG). 2. Ein zur Annahme land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gehörender auszusetzender Forstbetrieb liegt nicht vor, wenn eine objektiv erkennbare Zwecksetzung, ein ehemaliges sog. Mauergrundstück als Forstgrundstück zu nutzen fehlt, weil der Baumbewuchs des Mauerstreifens lediglich durch Naturverjüngung und nicht durch gezielte Aufforstungsmaßnahmen entstanden ist und insbesondere keine forstwirtschaftliche Nutzung nachgewiesen wird.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; BewG § 125 Abs. 2; BewG § 33 Abs. 1 S. 1; BewG § 129 Abs. 2 Nr. 1; BewG DDR § 51; MauerG § 2 Abs. 1; FlurbG § 68 Abs. 1 S. 1; StandOG;

Tatbestand: