Keine Grundsteuerbefreiung für Betrieb eines Krankenhauses in der Rechtsform der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung; Einheitswert auf den 01.01.1995 und Ablehnung der Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.1997
FG Sachsen, Urteil vom 19.07.2000 - Aktenzeichen 2 K 1484/98
DRsp Nr. 2002/12252
Keine Grundsteuerbefreiung für Betrieb eines Krankenhauses in der Rechtsform der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung; Einheitswert auf den 01.01.1995 und Ablehnung der Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.1997
1. Für die Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG ist Identität zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Klinikbetreiber erforderlich. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Besitzgesellschaft (hier: GmbH & Co. KG) alleinige Kommanditistin der Betriebsgesellschaft ist.2. Wem ein Grundstück i. S. des Grundsteuerrechts subjektiv zuzurechnen ist, richtet sich nach § 39AO, nicht nach § 97BewG.
Streitig ist, ob der Klägerin ein in ihrem zivilrechtlichen Eigentum stehendes Grundstück, das von einer Betriebsgesellschaft als Klinikgelände genutzt wird, zuzurechnen und ob es gem. § 4 Nr. 6 GrStG von der Grundsteuer befreit ist.
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