OLG Hamm - Urteil vom 23.05.2007
25 U 42/06
Normen:
AO § 168 Abs. 1 ; BGB § 826 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 450/05

Keine Haftung des Steuerberaters wegen Umsatzbesteuerung von Umsätzen aus Spielautomaten in den Veranlagungszeiträumen 1997-1999

OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 25 U 42/06

DRsp Nr. 2008/10607

Keine Haftung des Steuerberaters wegen Umsatzbesteuerung von Umsätzen aus Spielautomaten in den Veranlagungszeiträumen 1997-1999

1. Die Unterwerfung von Umsätzen aus Geldautomaten der Umsatzsteuer in den Jahren 1997 bis 1999 durch den Steuerberater ist nicht zu beanstanden, da diese Umsätze in besagtem Zeitraum nach deutschem Umsatzsteuerrecht noch steuerbar waren. Dem steht nicht entgegen, dass dies in der Fachliteratur bereits problematisiert wurde. 2. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Steuerberater aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, hier wegen bewusst falscher Angaben zur Bestandskraft von Umsatzsteuerbescheiden, scheidet aus, wenn die behauptete bewusste Falschberatung nicht nachgewiesen werden kann.

Normenkette:

AO § 168 Abs. 1 ; BGB § 826 ;

Entscheidungsgründe:

I.