Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 02.03.2017 wird zurückgewiesen.
I.
Streitig ist die Erhebung von Gerichtskosten.
Der Erinnerungsführer und Beschwerdegegner (nachfolgend Bg.) ist Liquidator der A. GmbH i.L.. Die A. GmbH i.L., vertreten durch den Bg. (nachfolgend: Klägerin), erhob am 14.03.2014 zum Sozialgericht München (SG) Untätigkeitsklage gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund mit dem Ziel, diese zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.10.2013, mit dem 59.088,98 € an Beiträgen nachgefordert worden sind, zu verpflichten. Mit der Eingangsverfügung vom 18.03.2014 wurde durch den Vorsitzenden ein vorläufiger Streitwert von 10.000 € angegeben. Mit der Gerichtskostenfeststellung vom 14.05.2014 wurden gegenüber der A. GmbH i.L. sofort fällige Gerichtskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG, KV-Nr. 7110 in Höhe von 723,00 € erhoben.
Der Widerspruchsbescheid erging am 23.04.20104. Der Bevollmächtigte der A. GmbH i.L. erklärte mit Schriftsatz vom 30.06.2014 die unter dem Aktenzeichen S geführte Untätigkeitsklage für erledigt.
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