FG Münster - Urteil vom 02.07.2009
10 K 1549/08 L
Normen:
AO § 34; AO § 69;
Fundstellen:
ZIP 2010, 233
ZInsO 2009, 1868

Keine Haftung für nicht abgeführte LSt nach Widerruf der Lastschrift durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

FG Münster, Urteil vom 02.07.2009 - Aktenzeichen 10 K 1549/08 L

DRsp Nr. 2009/20725

Keine Haftung für nicht abgeführte LSt nach Widerruf der Lastschrift durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

Ein Geschäftsführer haftet nicht gemäß § 69 AO i.V. mit § 34 AO für nicht abgeführte Lohnsteuerbeträge, weil er es unterlässt, auf den vorläufigen Insolvenzverwalter dahingehend einzuwirken, dass dieser nach dem erfolgten Widerruf der Lastschriften die Zustimmung zur Begleichung der nunmehr rückständigen Lohnsteuerbeträge zu erteilen.

Normenkette:

AO § 34; AO § 69;

Tatbestand:

I.

Zu entscheiden ist, ob der Beklagte den Kläger zu Recht nach §§ 69, 34 Abgabenordnung (AO) für rückständige Lohnsteuern und Nebenleistungen der Monate September 2005 bis Februar 2006 in Haftung genommen hat.

Der Kläger war seit dem 18.10.2000 als alleiniger Kommanditist an der Firma C GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) beteiligt. Komplementärin war die Druckerei C Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: GmbH), an der der Kläger wiederum als alleiniger Gesellschafter beteiligt war. Der Kläger war zugleich alleiniger Geschäftsführer der GmbH.

Die Lohnsteueranmeldungen für die Monate September 2005 bis Dezember 2005 reichte die KG fristgerecht beim Beklagten ein. Auf Grund einer bestehenden Lastschrifteinzugsermächtigung wurden die fälligen Beträge sodann termingerecht vom Beklagten per Lastschrift eingezogen.