Streitig ist, ob Dienstleistungen auf einem Grundstück, die die Kläger vor ihrem Einzug in ein neu errichtetes Einfamilienhaus haben vornehmen lassen, haushaltsnahe Dienstleistungen darstellen.
Die Kläger sind Ehegatten, die im Kalenderjahr 2006 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Aufgrund eines notariell beurkundeten Kaufvertrags vom 21. August 2006 erwarben die Kläger von Frau E. U. für einen Kaufpreis von 355.000 EUR jeweils das hälftige Miteigentum an dem bebauten Grundstück "L-straße" in E. Die Kläger, die damals in einer Wohnung auf dem Grundstück "J-straße", in E, lebten, beabsichtigten, das auf dem gekauften Grundstück befindliche Wohngebäude abzureißen, um danach ein Einfamilienhaus zu errichten, das sie dann zu eigenen Wohnzwecken nutzen wollten. Die Wegstrecke zwischen der Straße "J-straße" bis zur "L-straße" beträgt ungefähr 1,5 Kilometer.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|