OLG Braunschweig - Beschluss vom 11.04.2019
1 ARs 5/19
Normen:
RVG § 51 Abs. 2 S. 1; BGB § 204;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 761

Keine Hemmung der Verjährung eines Antrags auf Festsetzung der Pauschgebühr bei Einlegung vor unzuständigem Gericht

OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 1 ARs 5/19

DRsp Nr. 2019/8080

Keine Hemmung der Verjährung eines Antrags auf Festsetzung der Pauschgebühr bei Einlegung vor unzuständigem Gericht

1. Die Verjährung eines Antrags auf Festsetzung einer Pauschgebühr (§ 51 RVG) wird durch den Eingang des Antrags bei einem unzuständigen Gericht nicht gehemmt. 2. Die Hemmung tritt allein durch die Antragstellung bei dem gemäß § 51 Abs. 2 S. 1 RVG zur Entscheidung berufenen Oberlandesgericht ein.

Der Antrag des Pflichtverteidigers auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 2 S. 1; BGB § 204;

Gründe:

I.

Der antragstellende Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagten M.. Dieser wurde vom Landgericht Göttingen am 4. Juni 2015 wegen Betruges in 63 Fällen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, belegt. Die dagegen gerichtete Revision wurde vom Bundesgerichtshof am 15. Oktober 2015 verworfen; seither ist das Urteil rechtskräftig.