LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.04.2021
2 Sa 59/20
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 589
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 697/19

Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf zusätzlichen Urlaub bei Nichtkenntnis der SchwerbehinderungKein Zusatzurlaub aufgrund betrieblicher ÜbungDarlegungslast des Arbeitnehmers für betriebliche Übung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.04.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 59/20

DRsp Nr. 2021/13841

Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf zusätzlichen Urlaub bei Nichtkenntnis der Schwerbehinderung Kein Zusatzurlaub aufgrund betrieblicher Übung Darlegungslast des Arbeitnehmers für betriebliche Übung

Solange der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers hat, besteht für ihn keine Verpflichtung, den Arbeitnehmer - gleichsam prophylaktisch - auf einen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen hinzuweisen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23. Januar 2020 - 3 Ca 697/19 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aus den Jahren 2017 und 2018 zusätzlicher Urlaub für schwerbehinderte Menschen von insgesamt 7 Tagen zusteht.

Der Kläger ist bei der Beklagten vollschichtig beschäftigt. In den ihm von der Beklagten für den jeweiligen Monat April der Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 erteilten Verdienstabrechnungen ist jeweils neben dem Urlaubsanspruch für das laufende Jahr auch ein "Rest"-Urlaubsanspruch ausgewiesen (Bl. 7 bis 14 d. A.).