FG München - Urteil vom 08.05.2002
4 K 3740/00
Normen:
AO § 89 ; KraftStG § 8 ;

Keine Hinweispflicht des FA auf Auflastung über 2.800 kg

FG München, Urteil vom 08.05.2002 - Aktenzeichen 4 K 3740/00

DRsp Nr. 2002/13631

Keine Hinweispflicht des FA auf Auflastung über 2.800 kg

Es besteht keine Hinweispflicht des FA, sofern es überhaupt den Fahrzeugtyp des Steuerpflichtigen kennt, diesen auf die Möglichkeit einer steuergünstigeren Auflastung seines Fahrzeugs über 2.800 kg zulässiges Gesamtgewicht hinzuweisen.

Normenkette:

AO § 89 ; KraftStG § 8 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein Kfz nach dem Hubraum oder nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern ist.

Der Kläger ist Halter eines Pick-Up-Fahrzeugs mit Doppelkabine, amtliches Kennzeichen KEH-AY 607, Hersteller Mitsubishi, Typ L 200, zulässiges Gesamtgewicht 2.625 kg, Hubraum 2.477 cm3, fünf Sitzplätze, das von der Zulassungsstelle als "Lkw offener Kasten" eingestuft ist. Das Fahrzeug (Kfz) war ein Neufahrzeug.

Auf die Zulassung des Fahrzeugs am 25. Mai 1994 setzte das Finanzamt (FA) mit Bescheid vom 14. Juni 1994 die Kraftfahrzeugsteuer im automatisierten Verfahren anhand der im Datenträgeraustausch alleinig für die "Fahrzeugart Lkw" übermittelten Besteuerungsgrundlagen mit 314 DM jährlich fest.