Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.10.2019 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine höhere Abfindung unter Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit bei seiner Vorarbeitgeberin zusteht.
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