FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.04.2003
2 K 511/01
Normen:
InvZulG (1999) § 3 Abs. 3 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Keine Investitionszulage für anteilige Verwaltungsgemeinkosten; Investitionszulage 1999

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.04.2003 - Aktenzeichen 2 K 511/01

DRsp Nr. 2003/15337

Keine Investitionszulage für anteilige Verwaltungsgemeinkosten; Investitionszulage 1999

1. Die anteiligen Verwaltungsgemeinkosten sind nicht als Herstellungskosten in die Bemessungsgrundlage der Investitionszulage nach § 3 Abs. 3 InvZulG 1999 für Herstellungs- und Instandsetzungsmaßnahmen einer Wohnungsbaugesellschaft an ihren Gebäuden einzubeziehen, wenn die Verwaltungsgemeinkosten nicht in der Handelsbilanz aktiviert sind. 2. Unter Erhaltungsaufwendungen fallen alle laufenden Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung des Objekts, die durch dessen gewöhnliche Nutzung veranlasst sind, seine Wesensart nicht ändern und regelmäßig in ungefähr gleicher Höhe wiederkehren. Die anteiligen Verwaltungsgemeinkosten sind danach nicht im Rahmen der Erhaltungsaufwendungen nach § 3 Abs. 3 InvZulG 1999 zulagefähig, da es bei ihnen an der unmittelbaren Veranlassung durch das Objekt fehlt.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 3 Abs. 3 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Investitionszulage für Verwaltungsgemeinkosten.