FG Brandenburg, vom 11.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1888/98
Keine Investitionszulage für Behindertentransporter
BFH, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen III R 17/00
DRsp Nr. 2002/11612
Keine Investitionszulage für Behindertentransporter
»Ein zum Behindertentransporter umgebautes Fahrzeug vom Typ "Ford Transit" ist jedenfalls dann ein PKW im zulagenrechtlichen Sinne, wenn der Ausbau der zur Beförderung Behinderter dienenden Einrichtungen (hier: ein Lift und Vorrichtungen zur Beförderung von Rollstühlen) und die Zurückversetzung in den ursprünglichen Zustand (hier: Einbau der üblichen Sitzbänke) ohne beträchtlichen Arbeits- und Kostenaufwand möglich ist.«