FG Sachsen - Urteil vom 18.01.2012
6 K 1467/06
Normen:
InvZulG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Keine Investitionszulage für Brechen, Sortieren, Waschen und Mischen im Bergbau gewonnener Natursteine, da kein Verarbeitendes Gewerbe Auslegung des Begriffs Verarbeitendes Gewerbe in Anlehnung an das Statistikrecht verfassungsrechtlich unbedenklich

FG Sachsen, Urteil vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 6 K 1467/06

DRsp Nr. 2014/5807

Keine Investitionszulage für Brechen, Sortieren, Waschen und Mischen im Bergbau gewonnener Natursteine, da kein „Verarbeitendes Gewerbe” Auslegung des Begriffs „Verarbeitendes Gewerbe” in Anlehnung an das Statistikrecht verfassungsrechtlich unbedenklich

1. Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Verarbeitendes Gewerbe” ist auch für das Investitionszulagenrecht auf die vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verzeichnisse der Wirtschaftszweige (hier: WZ 93) abzustellen. 2. Die Anknüpfung an das Statistikrecht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 3. Durch das Brechen, Sortieren, Waschen und Mischen von im Bergbau gewonnenen Natursteinen wird weder ein anderes Produkt hergestellt noch ein Erzeugnis veredelt. Die Tätigkeit ist vollumfänglich der Urproduktion und nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

InvZulG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Tätigkeit der Klägerin dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen ist.