Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Streitig ist, ob die von der Klägerin errichteten Golfanlagen als begünstigtes Anlagevermögen im Sinne von § 2 Investitionszulagengesetz 1996 - InvZulG 1996 - zu klassifizieren sind.
Gesellschafter der am 15. Dezember 1992 errichteten Klägerin waren die A-GmbH, B, C und Herr D. Sämtliche Gesellschafter übertrugen ihre Anteile im Jahr 1994 auf die G-GmbH. Die Klägerin war zu jeweils 100 von Hundert an der G-Management GmbH und der G-AG beteiligt.
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