FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.01.2009
13 K 2308/05 B
Normen:
InvZulG 1996 § 2 S. 1; HGB § 247 Abs. 2;

Keine Investitionszulage für dem Umlaufvermögen zuzuordnende Golfanlage

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 13 K 2308/05 B

DRsp Nr. 2009/10812

Keine Investitionszulage für dem Umlaufvermögen zuzuordnende Golfanlage

Ein Anspruch auf Investitionszulage für die Golfplätze und die sog. Abschlaghütten besteht nicht, wenn es sich nicht um Anlagevermögen, sondern um nicht begünstigtes Umlaufvermögen handelt. Für eine Zuordnung zum Umlaufvermögen sprechen der auf die Errichtung und den Verkauf von Golfanlagen gerichtete Gesellschaftszweck, die Angaben über einen geplanten Verkauf der Golfanlagen in einem Vertriebsprospekt, ein notarielles Verkaufsangebot sowie ein auf kurzfristigen Verkauf ausgerichtetes Finanzierungskonzept. Dem steht eine zwischenzeitliche unentgeltliche Verpachtung der Golfanlage, die sich wirtschaftlich als vorzeitige Nutzungsüberlassung an den Erwerber darstellt, nicht entgegen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

InvZulG 1996 § 2 S. 1; HGB § 247 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die von der Klägerin errichteten Golfanlagen als begünstigtes Anlagevermögen im Sinne von § 2 Investitionszulagengesetz 1996 - InvZulG 1996 - zu klassifizieren sind.

Gesellschafter der am 15. Dezember 1992 errichteten Klägerin waren die A-GmbH, B, C und Herr D. Sämtliche Gesellschafter übertrugen ihre Anteile im Jahr 1994 auf die G-GmbH. Die Klägerin war zu jeweils 100 von Hundert an der G-Management GmbH und der G-AG beteiligt.