FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.07.2003
5 K 1060/98
Normen:
InvZulG (1996) § 2 Satz 2 Nr. 1 ; EStG § 6 Abs. 2 ;

Keine Investitionszulage für die Erstausstattung einer Pension mit Betten und Bettwäsche; Investitionszulage 1996

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.07.2003 - Aktenzeichen 5 K 1060/98

DRsp Nr. 2004/6798

Keine Investitionszulage für die Erstausstattung einer Pension mit Betten und Bettwäsche; Investitionszulage 1996

Die zur Erstausstattung eines Pensionsbetriebs angeschafften Betten (Sockel bzw. Gestell, Nachtablage, Lattenrost, Matratzenschoner, Matratze, Kissen, Steppbett) und Bettwäsche bilden kein einheitliches Ganzes. Haben die Anschaffungskosten für einzelne zur Erstausstattung gehörende Wirtschaftsgüter die Grenze von 800 DM nicht überstiegen, kann eine Investitionszulage nicht gewährt werden.

Normenkette:

InvZulG (1996) § 2 Satz 2 Nr. 1 ; EStG § 6 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten bei der Investitionszulage 1996 darum, ob die angeschafften Hotelbetten geringwertige Wirtschaftsgüter und damit nicht zulagebegünstigt sind.