FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.07.2014
1 K 1137/07
Normen:
InvZulG 2005 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InvZulG 2005 § 2 Abs. 2 S. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Keine Investitionszulage für einen im Streitjahr 2005 neben Recycling auch noch in anderen, nicht zulagebegünstigten Bereichen tätigen und deswegen als Mischbetrieb einzustufenden Betrieb bei fehlenden Nachweisen zu den Wertschöpfungsanteilen der einzelnen Tätigkeiten Übergangsregelung zur Umgruppierung der Herstellung von Ersatzbrennstoffen in der WZ 2003

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.07.2014 - Aktenzeichen 1 K 1137/07

DRsp Nr. 2015/1427

Keine Investitionszulage für einen im Streitjahr 2005 neben Recycling auch noch in anderen, nicht zulagebegünstigten Bereichen tätigen und deswegen als Mischbetrieb einzustufenden Betrieb bei fehlenden Nachweisen zu den Wertschöpfungsanteilen der einzelnen Tätigkeiten Übergangsregelung zur Umgruppierung der Herstellung von Ersatzbrennstoffen in der WZ 2003

1. Ist in einem investitionszulagenrechtlichen Klageverfahren über die Frage, ob ein Betrieb zum verarbeitenden Gewerbe gehört, zu entscheiden, haben die Finanzgerichte die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen festzustellen und zu würdigen und können hierbei auf das Expertenwissen der Statistikämter zurückgreifen, dürfen aber eine fehlerhafte statistische Einordnung nicht übernehmen. Die Zuordnung sog. Mischbetriebe richtet sich nach dem Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, der in erster Linie danach zu bestimmen ist, auf welche der Tätigkeiten der größte Wertschöpfungsanteil entfällt.