FG Sachsen - Urteil vom 27.01.2003
3 K 152/98
Normen:
InvZulG 1991 § 2 S. 2 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 2;

Keine Investitionszulage für GWGʼs Selbstständige Nutzbarkeit von im Rahmen der Produktion von Betonfertigteilen eingesetzten sog. Unterlagbrettern Bei einer Betriebsaufspaltung ist die Verwendung im Betriebsunternehmen maßgeblich

FG Sachsen, Urteil vom 27.01.2003 - Aktenzeichen 3 K 152/98

DRsp Nr. 2012/16510

Keine Investitionszulage für GWGʼs Selbstständige Nutzbarkeit von im Rahmen der Produktion von Betonfertigteilen eingesetzten sog. Unterlagbrettern Bei einer Betriebsaufspaltung ist die Verwendung im Betriebsunternehmen maßgeblich

1. Sog. Unterlagbretter, deren Anschaffungskosten weniger als 800 DM betragen haben und die im Rahmen der Produktion von Betonelementen die auf ihnen entstehenden Betonelemente als Untersatz durch den Fertigungsvorgang begleiten, sind als selbstständig nutzbare geringwertige Wirtschaftsgüter nicht nach dem InvZulG 1991 begünstigt. 2. Ein Wirtschaftsgut kann nicht gleichzeitig Teil einer Nutzungseinheit sein und für sich allein bestehen. 3. Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen sind für Zwecke der Investitionszulage als wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Für die Frage der selbstständigen Nutzbarkeit von Wirtschaftsgütern ist daher im Falle einer Betriebsaufspaltung auf ihren Einsatz im Betriebsunternehmen abzustellen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

InvZulG 1991 § 2 S. 2 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Unterlagbretter, die in einer Betonfabrik bei der Produktion zum Einsatz kommen, selbstständig nutzbar und damit geringwertige Wirtschaftsgüter sind.