FG Nürnberg - Urteil vom 17.01.2001
III 137/00
Normen:
InvZulG § 3 Satz 3 ;

Keine Investitionszulage für privat betriebene Windkraftanlage

FG Nürnberg, Urteil vom 17.01.2001 - Aktenzeichen III 137/00

DRsp Nr. 2002/2148

Keine Investitionszulage für privat betriebene Windkraftanlage

Privat betriebene Windkraftanlagen sind als Betriebsstätten der Elektrizitätsversorgung im Sinne des § 3 Satz 3 InvZulG anzusehen. Für derartige Betriebe besteht kein Anspruch aus Investitionszulage.

Normenkette:

InvZulG § 3 Satz 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Investitionszulage für eine Windkraftanlage (§ 3 Satz 3 Investitionszulagengesetz - InvZulG - 1996).

Die Klägerin ist ... in Z. Mit Vertrag vom 23. 12. 1998 schloß sie einen Werkvertrag über die Errichtung einer Windkraftanlage "..." in der Gemeinde Y (Landkreis ...). Die Klägerin meldete am 29. 12. 1998 bei der Gemeinde Y das Gewerbe "Betreiben einer Windkraftanlage" an.

Der Kaufpreis für die schlüsselfertige Windkraftanlage betrug 1.450.000 DM.

Mit Rechnung vom 22. 11. 1998 forderte die Verkäuferin (Fa. ... GbR) die erste Rate des Kaufpreises in Höhe von 330.000 DM (netto). Die Klägerin bezahlte die Kaufpreisrate am 29. 12. 1998 per Banküberweisung. Der Klägerin wurde ferner von einem Immobilienmakler ein Betrag von 35.000 DM (netto) in Rechnung gestellt (Rechnung vom 23. 12. 1998).

Mit Antrag vom 10. 9. 1999 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Investitionszulage für 1998 für die Teilherstellungskosten bzw. die Anzahlungen auf die Windkraftanlage in Höhe von 5 % aus 365.000 DM (18.250 DM).