FG Thüringen - Urteil vom 20.02.2008
III 539/04
Normen:
InvZulG (1999) § 2 Abs. 1 ; InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1063

Keine Investitionszulage für Umbau leerstehender Verkaufs- und Lagerräume zu einer Wohnung; Ausschluss einer Investitionszulagenförderung bei der Herstellung eines anderen Wirtschaftsguts im ertragsteuerlichen Sinn

FG Thüringen, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen III 539/04

DRsp Nr. 2008/16425

Keine Investitionszulage für Umbau leerstehender Verkaufs- und Lagerräume zu einer Wohnung; Ausschluss einer Investitionszulagenförderung bei der Herstellung eines anderen Wirtschaftsguts im ertragsteuerlichen Sinn

Werden die im Erdgeschoss eines ansonsten Wohnzwecken dienenden Gebäudes belegenen Räume zunächst als Schule und später zum Verkauf und als Lager genutzt, ist der nach Leerstand erfolgte Umbau in eine Wohnung nicht gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 begünstigt. Bauarbeiten, die zur Entstehung einer von der bisherigen Verwendung abweichenden Nutzung und Funktion und damit eines neuen Wirtschaftsguts im ertragsteuerlichen Sinn führen, sind nicht als begünstigte nachträgliche Herstellungskosten i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 anzusehen. Maßgeblich ist die Nutzung der Räumlichkeiten vor dem Umbau und vor den Leerstandszeiten.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 2 Abs. 1 ; InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Umbau von leerstehenden, zuvor als Verkaufs- und Lagerräume einer Konsumgenossenschaft genutzten Räumlichkeiten zu einer Wohnung investitionszulagenbegünstigt ist.