FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.01.2009
13 K 2259/05 B
Normen:
InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; InvZulG 1999 § 1 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 961

Keine Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 für Schadensersatzzahlung des Veräußerers eines Mietwohnungrundstücks nach der Übereignung des Objekts

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 13 K 2259/05 B

DRsp Nr. 2009/10811

Keine Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 für Schadensersatzzahlung des Veräußerers eines Mietwohnungrundstücks nach der Übereignung des Objekts

Für Anzahlungen wie auch für Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten i.S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 InvZulG 1999 kann Investitionszulage nur dann gewährt werden, wenn die maßgebliche Investitionsentscheidung durch den Anspruchsberechtigten getroffen wird. Das trifft für den Veräußerer eines Mietwohngrundstücks nicht zu, wenn er nach der Übertragung des Eigentums an dem Objekt entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen eine Schadensersatzleistung wegen nicht fristgerechter Erfüllung der zugesagten Bauarbeiten bzw. wegen Baumängeln leisten muss.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; InvZulG 1999 § 1 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob auch eine Schadensersatzleistung wegen Nichterfüllung nach § 3 Investitionszulagengesetz 1999 - InvZulG 1999 - begünstigt ist.