FG München - Urteil vom 09.07.2008
3 K 1150/05
Normen:
UStG (1999) § 20 Abs. 1 Nr. 3; EWGRL 388/77 Art. 10 Abs. 2 UAbs. 3; EWGRL 388/77 Art. 1 Abs. 2 S. 1; EStG (2002) § 18 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 374

Keine Istversteuerung bei einer Steuerberatungs-GmbH; Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer; Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung

FG München, Urteil vom 09.07.2008 - Aktenzeichen 3 K 1150/05

DRsp Nr. 2009/1571

Keine Istversteuerung bei einer Steuerberatungs-GmbH; Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer; Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung

1. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass einer Steuerberatungs-GmbH, die Kraft Gesetzes nicht freiberuflich im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern gewerblich tätig ist, nicht die Genehmigung zur Versteuerung ihrer Umsätze nach vereinnahmten Entgelten erteilt werden kann. Denn rechtsformneutral wird eine Steuerberatungsleistung eines Steuerberaters oder einer Steuerberatungs-GmbH in gleicher Höhe mit Umsatzsteuer belastet. 2. Auch ein Verstoß gegen den verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz liegt nicht vor. Insbesondere ist ein eventueller Liquiditätsnachteil durch schleppende Zahlung der Leistungsempfänger angesichts der Geringfügigkeit der Benachteiligung derjenigen Steuerpflichtigen, die ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten ermitteln, hinzunehmen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

UStG (1999) § 20 Abs. 1 Nr. 3; EWGRL 388/77 Art. 10 Abs. 2 UAbs. 3; EWGRL 388/77 Art. 1 Abs. 2 S. 1; EStG (2002) § 18 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt Steuerberatung.