FG München - Gerichtsbescheid vom 10.05.2010
8 K 476/10
Normen:
FGO § 69 Abs. 7; AO § 361 Abs. 5;

Keine Klage auf AdV; Kosten bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung.

FG München, Gerichtsbescheid vom 10.05.2010 - Aktenzeichen 8 K 476/10

DRsp Nr. 2010/22964

Keine Klage auf AdV; Kosten bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung.

1. Ein Antrag auf AdV kann nicht im Klagewege durchgesetzt werden. 2. Beruht die Erhebung der Klage auf einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung, so ist von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gem. § 21 Abs. 1 Gerichtskostengesetz abgesehen. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 7; AO § 361 Abs. 5;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Aussetzung der Vollziehung im Klagewege erzwungen werden kann.

Der Kläger wird vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für die Streitjahre 2004 bis 2007 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Der Kläger war bis zum Jahr 2004 freiberuflich als Steuerberater tätig. Mit Wirkung zum 1. oder 5. Mai 2004 veräußerte er das Anlagevermögen seiner Steuerkanzlei an die "A. GmbH Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft" (GmbH), deren Alleingesellschafter er war. Er wurde dort mit Arbeitsvertrag angestellter Alleingeschäftsführer. Dabei behielt er den Mandantenstamm zurück und verpachtete ihn an die GmbH. Nach den vertraglichen Beziehungen zur GmbH war der Kläger vom Wettbewerbsverbot befreit und auch berechtigt, jederzeit einzelne Mandanten aus dem verpachteten Mandantenstamm herauszunehmen und als selbständiger Steuerberater zu betreuen.