Streitig ist der Ansatz von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
Die Klägerinnen sind die Töchter und Erbinnen des 1991 verstorbenen O. P., der bis Oktober 1969 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbst bewirtschaftete. Mit notariellem Vertrag vom 20. August 1997 veräußerten die Klägerinnen aus dem Nachlass zu einem Kaufpreis von 124.000,00 DM das in O belegene Grundstück Fl.St.Nr. .../9, das zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ihres verstorbenen Vaters gehört hatte. Im Jahr 2000 übertrug die Klägerin zu 1. die Grundstücke Fl.St.Nrn. .../5 und .../6 im Wege vorweggenommener Erbfolge an ihre Kinder. Am 17. August 2001 veräußerten die Klägerinnen die Grundstücke Fl.St.Nrn. .../17 und .../2 für insgesamt 500.255,00 DM.
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