FG München - Urteil vom 16.09.2011
8 K 3584/10
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; GewStG § 35b;

Keine Klagebefugnis gegen ESt-Bescheide bei fehlender Beschwer; das gilt auch dann, wenn eine Folgeänderung der Gewerbesteuermessbescheide angestrebt wird

FG München, Urteil vom 16.09.2011 - Aktenzeichen 8 K 3584/10

DRsp Nr. 2012/2849

Keine Klagebefugnis gegen ESt-Bescheide bei fehlender Beschwer; das gilt auch dann, wenn eine Folgeänderung der Gewerbesteuermessbescheide angestrebt wird

1. Ist ein Steuerpflichtiger durch ESt-Bescheide nicht beschwert, weil – eine Begründetheit des Antrags unterstellt – jedenfalls keine niedrigere ESt festzusetzen wäre, fehlt für eine Anfechtung der ESt-Bescheide auch dann die Klagebefugnis, wenn eine Folgeänderung der Gewerbesteuermessbescheide nach § 35b GewStG erstrebt wird. 2. Soweit die Klägerin eine nach § 35b GewStG zu erwartende Herabsetzung der Gewerbesteuer verfolgt, ist sie nicht durch die ESt-Bescheide, sondern durch die Gewerbesteuermessbescheide in ihren Rechten verletzt. 3. Auch eine „erweiternde” Auslegung des eindeutigen Wortlauts der Klageschrift scheidet aus.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; GewStG § 35b;

Gründe

I.

Vorangegangen war ein Einspruchsverfahren wegen einer Vielzahl von Besteuerungsgrundlagen gegen die Einkommensteuer-(ESt-), Umsatzsteuer-(USt-) und Gewerbesteuermess-Bescheide 2000 bis 2002, das mit teilweise abhelfender Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2010 sein Ende fand.