I.
Streitig ist, ob ein Steuerbescheid noch berichtigt werden kann.
Der Kläger (Kl) wird beim Beklagten (dem Finanzamt -FA-) mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften zur Einkommensteuer veranlagt. Das FA führte die Veranlagung für das Streitjahr zunächst ohne Abweichung von der Steuererklärung durch, in der u.a. Spekulationsgewinne in Höhe von 20.246 DM erklärt worden waren. Der entsprechende Einkommensteuerbescheid 1998 datiert vom 18. Mai 2000.
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