Der Kläger erzielte im Streitfall Einkünfte aus der Tätigkeit als selbständiger Versicherungsvertreter. Er gab diesen Betrieb im Jahr 1996 auf und erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für 1996 und in einem Schreiben vom 03.05.1999 einen laufenden Gewinn aus seiner Versicherungstätigkeit in Höhe von 259.149 DM und einen nach § 34 Abs. 2 EStG begünstigten Veräußerungsgewinn in Höhe von 816.426 DM. Der Beklagte ermittelte den laufenden Gewinn wegen höherer Privatentnahmen mit 271.352 DM. Mit diesem Ergebnis (gewerbliche Einkünfte insgesamt: 1.087.778 DM) wurde der Kläger unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit Einkommensteuerbescheid vom 16.06.1998 veranlagt. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG war wegen der Höhe des Aufgabegewinns nicht zu gewähren.
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