Die Beschwerde ist unzulässig. Gründe für die beantragte Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht schlüssig dargelegt; die Beschwerdebegründung entspricht daher nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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