FG Hamburg - Beschluss vom 13.01.2009
3 V 35/09
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 6;

Keine Kosten des Antrags auf Änderung der gerichtlichen AdV-Entscheidung

FG Hamburg, Beschluss vom 13.01.2009 - Aktenzeichen 3 V 35/09

DRsp Nr. 2009/6383

Keine Kosten des Antrags auf Änderung der gerichtlichen AdV-Entscheidung

Für den Beschluss über die Ablehnung eines Antrags gemäß § 69 Abs. 6 FGO auf Änderung einer gerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung ist keine Kostenentscheidung veranlasst; mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO innerhalb eines Rechtszuges gelten als ein Verfahren.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 6;

Entscheidungsgründe:

A. Nach Auflösung des 7. Senats des Finanzgerichts (FG) per Ende 2008 ist seit Jahresbeginn 2009 der 3. Senat zuständig für die Fortführung als erledigt ausgetragener Streitsachen gegen das Finanzamt Hamburg-Bergedorf, und zwar auch bei Wiedereintragung von bereits als erledigt ausgetragenen Verfahren (FG-Geschäftsverteilungsplan einschließlich Regelung für mehrere Senate B IV).