FG Nürnberg - Beschluss vom 25.01.2010
3 K 194/09
Normen:
FGO § 138 Abs. 1, 2; AO § 155 Abs. 2;

Keine Kostenentscheidung zu Lasten des beklagten Finanzamts nach § 138 Abs. 2 S. 1 FGO, wenn die Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids nicht wegen dessen Rechtswidrigkeit erfolgt

FG Nürnberg, Beschluss vom 25.01.2010 - Aktenzeichen 3 K 194/09

DRsp Nr. 2010/4160

Keine Kostenentscheidung zu Lasten des beklagten Finanzamts nach § 138 Abs. 2 S. 1 FGO, wenn die Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids nicht wegen dessen Rechtswidrigkeit erfolgt

Beruht die Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids während des Klageverfahrens nicht auf dessen - erkannter - Rechtswidrigkeit, sondern darauf, dass das beklagte Finanzamt nach § 155 Abs. 2 AO bereits vor Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids nach § 10d Abs. 4 EStG den mit der Klage begehrten Verlustabzug berücksichtigt und erklären die Beteiligten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so ist eine Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO und nicht nach § 138 Abs. 2 S. 1 FGO zu treffen. Dabei ist zu beachten, dass das Gericht ohne ein Feststellungsverfahren nicht über die Rechtmäßigkeit einer Verlustverrechnung im Einkommensteuerbescheid entscheiden kann (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2008 IX R 19/08, BFH/NV 2009, 584) und deshalb eine Kostentragung durch den Kläger billigem Ermessen entspricht.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1, 2; AO § 155 Abs. 2;

Entscheidungsgründe:

Der Beschluss ergeht durch den Berichterstatter des Senats gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 FGO.

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, das Gericht hat nur noch über die Kosten zu entscheiden (§ 143 Abs. 1 FGO).